S a t z u n g

in der Fassung vom 08. März 2008

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Oberbergischer Schützenbund 1924 e.V. und hat seinen Sitz in Gummersbach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gummersbach unter der Nummer 7 VR 395 eingetragen.

1. Der Oberbergische Schützenbund 1924 e.V. wurde am 30.11.1924 in Bergneu-stadt gegründet.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.




§ 2 Zweck

1. Der Oberbergische Schützenbund 1924 e.V. ist der freiwillige Zusammenschluss von Schützenvereinigungen (z. B. Schützenvereine, Schützengilden, Schützenge-sellschaften und Schützenbruderschaften) im Oberbergischen Kreis und dessen Randgebieten zur
a) Pflege und Förderung des Schießsportes als Leibesübung in Anleh-nung an die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes,
b) Pflege des Brauchtums und der Tradition der Vereine,
c) Unterstützung der heimatverbundenen Schützen- und Volksfeste.

2. Darüber hinaus soll der Oberbergische Schützenbund 1924 e.V. als Hilfsgemein-schaft für das einvernehmliche Arbeiten der Mitgliedsvereine untereinander ein-treten und gegenseitige Hilfe und Erfahrungsaustausch koordinieren sowie In-formationen vermitteln und Hilfe leisten.

3. Der Oberbergische Schützenbund 1924 e.V. ist politisch und konfessionell neut-ral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er erstrebt keine Gewinne. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ver-wendet werden.




§ 3 Mitgliedschaft

1. Jeder der in § 2 angeführten Vereine kann die Mitgliedschaft im Oberbergischen Schützenbund 1924 e.V. erwerben, wenn er diese Satzung anerkennt.

2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand durch Mehrheits-beschluss der Delegiertenversammlung.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Auflösung oder Ausschluß eines Ver-eines.

4. Der Austritt eines Vereines muß schriftlich dem Bundesvorstand zum jeweiligen Jahresschluss mitgeteilt werden.

5. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitgliedsverein nach zweimaligem Mahnen den Beitragsverpflichtungen dem Bund gegenüber nicht nachkommt o-der das Ansehen des Bundes absichtlich schädigt. Ein Vereinsausschluß wird durch den Bundesvorstand mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschlossen und ist dem betroffenen Verein schriftlich mitzuteilen. Gegen einen solchen Ausschluß hat der Verein das Rechtsmittel des Widerspruchs, der innerhalb von vier Wo-chen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Bundesvorstand vorliegen muß. Über einen solchen Widerspruch entscheidet dann die nächste Delegierten-versammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten endgültig.

6. Auf Vorschlag des Bundesvorstandes können von der Delegiertenversammlung Einzelpersonen, die sich um das Schützenwesen im Oberbergischen Schützen-bund hervorragende Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern und ver-diente Vorstandsmitglieder zu Ehrenvorstandsmitgliedern des Bundes ernannt werden. Dieselben haben jedoch weder Sitz noch Stimme in den Bundesorganen.




§ 4 Rechte und Pflichten

1. Jeder Mitgliedsverein ist verpflichtet, den von der Delegiertenversammlung be-schlossenen Jahresbeitrag zum Jahresbeginn nach Aufforderung durch den Schatzmeister zu entrichten. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Anzahl der Vereinsmitglieder (Stand 31.12. des Vorjahres)

2. Jeder Verein hat für bis zu 100 Mitglieder zwei, für jede weiteren angefangenen 100 Mitglieder eine weitere Stimme. Maßgebend für die Zahl der Stimmen ist der von den Vereinen für das abgelaufene Jahr entrichtete Beitrag. Stimmberechtigt sind nur die bei der Delegiertenversammlung anwesenden Delegierten der Verei-ne mit jeweils einer Stimme.

3. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, die Interessen des Bundes zu wahren und bei der Erreichung seiner Ziele mitzuwirken.

4. Kein Mitgliedsverein hat Anspruch auf das Vermögen des Bundes. Die Mit-gliedsvereine erhalten keine Gewinnanteile. Zuwendungen aus Mitteln des Bun-des erfolgen nur für Verwendungszwecke im Sinne dieser Satzung.


§ 5 Organe

1. Die Organe des Oberbergischen Schützenbundes 1924 e.V. sind:

a) die Delegiertenversammlung,
b) der Bundesvorstand,

2. Nach Bedarf können Ausschüsse gebildet werden.



§ 6 Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Oberbergischen Schüt-zenbundes 1924 e.V.. Sie tritt mindestens einmal jährlich nach schriftlicher Ein-ladung im Auftrag des Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung zusammen. Die Einladung muß vier Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Bundesvorstand fest.

2. Die Delegiertenversammlung besteht aus:

a) den Delegierten der Vereine gemäß § 4,2,
b) den Mitgliedern Bundesvorstandes.

3. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:

a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Bundesvorstandes,
b) die Entlastung und die Wahl des Bundesvorstandes,
c) die Wahl von Kassenprüfern,
d) die Festsetzung des Bundesbeitrages,
e) Satzungsänderungen,
f) Vergabe von Veranstaltungen wie Delegiertenversammlungen, Bun-desschießen, Pokalschießen und Bundesschützenfeste,
g) Die Auflösung des Oberbergischen Schützenbundes 1924 e.V.

4. Für Repräsentationspflichten des Bundesvorstandes kann die Delegiertenver-sammlung eine bestimmte Summe jährlich zur Verfügung stellen.

5. Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Über den Verlauf der Tagung ist ein Protokoll zu führen und vom Präsidenten und Protokollführer zu unterzeichnen.

6. Anträge der Mitgliedsvereine, die auf der Delegiertenversammlung zur Beratung kommen sollen, müssen in Schriftform mindestens eine Woche vor dem Ta-gungstermin im Besitz des Bundesvorstandes sein.
7. Ist die Delegiertenversammlung ordnungsgemäß einberufen, so ist sie beschluss-fähig.

8. Außerordentliche Delegiertenversammlungen können einberufen werden:

a) durch den Bundesvorstand,
b) auf begründetem schriftlichen Antrag durch ein Drittel der Mitglieds-vereine.

9. Alle Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, falls in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Ab-stimmungen erfolgen im Allgemeinen offen. Falls von einer stimmberechtigten Person geheime Abstimmung beantragt wird, ist über diesen Antrag abzustim-men. Diese Abstimmung erfolgt offen.

Für Satzungsänderungen ist die Zustimmung von 2/3 der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Delegierten erforderlich.

10. Bei Vorstandswahlen ist der gesamte bisherige Bundesvorstand nicht stimmbe-rechtigt. Für die Wahl des Präsidenten ist von der Delegiertenversammlung ein Wahlleiter zu wählen.




§ 7 Vorstand

1. Der Bundesvorstand wird von der Delegiertenversammlung für drei Jahre ge-wählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Bundesvorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Mitglieder Bun-desvorstandes können in Abwesenheit wiedergewählt werden, wenn eine schrift-liche Bereitschaftserklärung vorliegt.

2. Der Bundesvorstand besteht aus dem geschäftsführenden und erweiterten Bun-desvorstand

3. der geschäftsführende Bundesvorstand besteht aus:

a) dem Präsidenten,
b) zwei stellvertretende Präsidenten,
c) dem Geschäftsführer,
d) dem Schatzmeister,
e) dem Schießmeister.




4. Der erweiterte Bundesvorstand besteht aus:

a) dem stellvertretenden Geschäftsführer,
b) dem stellvertretenden Schatzmeister,
c) dem stellvertretenden Schießmeister,
d) den Mitgliedern der Schießkommission,
e) dem Jugendwart,
f) dem stellvertretenden Jugendwart
g) dem jeweiligen Bundesschützenkönig
h) dem jeweiligen Bundesprinzen

Der Bundesvorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgabenbereiche Fachwarte kommissarisch in den Bundesvorstand zu wählen. Vom Bundesvorstand kommissa-risch bestellte Fachwarte müssen auf der nächsten ordentlichen Delegiertenversamm-lung bestätigt werden.

4. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern ist der Bundesvorstand berechtigt, bis zur folgenden Delegiertenversammlung kommissarisch Ernennun-gen vorzunehmen.

5. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme, auch wenn es mehrere Ämter ver-tritt. Während einer Delegiertenversammlung darf ein Vorstandsmitglied nicht gleichzeitig als Delegierter seinen Verein vertreten.

6. Der geschäftsführende Bundesvorstand ist Vorstand im Sinne des BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Bundesvorstandes, unter denen sich der Präsident oder einer seiner Stellvertreter befinden muß, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des geschäftsführenden Bundes-vorstandes können sich im Innenverhältnis gegenseitig vertreten.

7. Der Bundesvorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.


§ 8 Kassenprüfung

1. Die Delegiertenversammlung wählt zwei Kassenprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren. Dabei wird in jedem Jahr ein Kassenprüfer neu gewählt, so dass sich die Amtszeit jeweils um ein Jahr überschneidet. Eine Wiederwahl ist nach einer Pause von einem Jahr wieder möglich.

2. Jährlich findet vor der Delegiertenversammlung für das zurückliegende Ge-schäftsjahr eine Kassenprüfung statt. Die Kassenprüfer können unvermutet weite-re Kassenprüfungen vornehmen. Die Kassenprüfer erstatten der Delegiertenver-sammlung jährlich Bericht.

§ 9 Ehrenamtliche Tätigkeit

Sämtliche Mitglieder der Organe des Oberbergischen Schützenbundes üben ihre Tä-tigkeit ehrenamtlich aus. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütun-gen oder Zuwendungen bevorzugt werden.



§ 10 Zweckvermögen

Zur Erreichung der in § 2, 1+2+3 verzeichneten Zwecke ist, soweit ein Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben erzielt wird, ein Zweckvermögen anzulegen.



§ 11 Bundesbanner

Das Bundesbanner nebst Zubehör ist Eigentum des Oberbergischen Schützenbundes. Es befindet sich jeweils bei dem Verein, der die letzte Delegiertenversammlung aus-gerichtet hat.
Nähere Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung geregelt.



§ 12 Bundesschützenfest

Für die Ausrichtung des Bundesschützenfestes kann sich jeder Mitgliedsverein be-werben. Der Zeitraum zwischen den Bundesschützenfesten soll mindestens zwei Jah-re betragen. Aufgrund der schriftlichen Bewerbungen beschließt die Delegiertenver-sammlung die Durchführung des Bundesschützenfestes.

Das Bundesschützenfest beinhaltet im Wesentlichen die Ermittlung und Krönung des Bundesschützenkönigs und Bundesprinzen sowie die Durchführung des Festzuges. Den Ablauf der Veranstaltung stimmt der Bundesvorstand im Einvernehmen mit dem ausrichtenden Verein ab.

Nähere Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung geregelt.


§ 13 weitere Bundesveranstaltungen

Neben dem Bundesschützenfest können weitere Veranstaltungen (Bundesprinzen-schießen) durchgeführt werden.

Nähere Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 14 Bundesschießen

Jährlich finden für alle Mitgliedsvereine traditionelle Bundesschießen statt. Diese Wettbewerbe werden nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes von Mitgliedsvereinen in Zusammenarbeit mit der Schießkommission ausgerichtet. Aus-nahmen werden in der Ausschreibung jeweils bekannt gegeben.


§ 15 Datenschutz

Die Vorschriften des Datenschutzes werden beachtet. Näheres regelt die Geschäfts-ordnung.


§ 16 Ehrungen

Ehrungen und Auszeichnungen werden nach schriftlichem Antrag in Abstimmung mit den jeweiligen Vereinsvorständen auf Beschluß des geschäftsführenden Bundes-vorstandes vorgenommen.
Darüber hinaus kann der Bundesvorstand Ehrungen und Auszeichnungen in eigener Verantwortung durchführen.
Näheres regelt eine Ehrenordnung.


§ 17 Auflösungen

Ein Beschluss über die Auflösung des Oberbergischen Schützenbundes kann nur ge-fasst werden, wenn 3/4 der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind. Zur Be-schlussfassung genügt eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Delegierten.
Im Falle der Auflösung des Oberbergischen Schützenbundes 1924 e.V. ist das gesam-te Vermögen im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt gemeinnützigen Zwecken der Sportförderung zuzuführen.


§ 18 Inkrafttreten

Die neue Satzung wurde auf der Delegiertenversammlung am 08. März 2008 in Wipperfürth so beschlossen.
Die alte Satzung wurde mit gleichem Tag außer Kraft gesetzt.

Wipperfürth, 08. März 2008



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Präsident stellvertr. Präsident